Batteriegesetzhinweise
Merkblatt und Belehrungstext Batteriegesetz
Erfüllung der Hinweispflichten im Internet-Handel
Platzierung der Hinweise
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BattG hat, wer Batterien im „Versandhandel an den Endnutzer abgibt, ...die
Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben...“.
Im Online-Shop ist daher eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung „Hinweise zur Batterieentsorgung“ einzurichten und dort der entsprechende Hinweistext (hierzu unter b)) zentral einzustellen.
Sofern es technisch nicht möglich ist, eine zentral abrufbare Schaltfläche mit den Hinweisen einzurichten (wie z. B. bei eBay oder ähnlichen Plattformen), kann der Hinweistext in die Artikelbeschreibungen mit eingefügt werden. Dabei sollte sich der Hinweistext allerdings durch Fettdruck oder auffällige Umrahmung von der restlichen Artikelbeschreibung deutlich abheben.
Belehrungstext:
„Hinweise zur Batterieentsorgung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager (Versandadresse) zurückgeben. Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:
Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.
Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.
Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.“
Meldepflicht
Nach dem BattG ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien in den Verkehr bringt (separat oder als Teil eines anderen Produktes), dies gebührenfrei gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Kommt der Hersteller dieser Pflicht selbst nicht nach, besteht ein Verbot des Anbietens durch den Vertreiber. Solche Batterien sind nach § 3 Abs. 4 BattG mit einem Verkehrsverbot belegt. Händler nicht ordnungsgemäß gemeldeter Batterien sind verpflichtet, die Meldung gegenüber dem Umweltbundes-amt nachzuholen.
Die Anzeigen erfolgen ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes, dem sog. Batteriegesetz-Melderegister, welches hier aufrufbar ist:
https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/authenticate.do
Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht ist bußgeldbewehrt.
Für Fragen zum Batteriegesetz-Melderegister hat das Umweltbundesamt ein eigenes
FAQ (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokumente/faq_battg-melderegister_2017.pdf) zusammengestellt.